Mietrecht

Sie sind Vermieter von Gewerbeflächen und benötigen dringend einen Spezialisten, der die von Ihnen verwendeten Mietverträge überprüft?
Oder Sie sind als Vermieter eines Mehrfamilienhauses mal wieder einem Mietnomaden aufgesessen und wollen nunmehr wissen, ob die von Ihnen ausgesprochene Kündigung wirksam ist?
Ihre Mieter machen eine Mietminderung geltend, weil im Nachbarhaus mal wieder eine Riesenparty gefeiert wurde?


Meine Leistungen

Rechtsanwalt Wolfgang Schiebel vertritt Vermieter und Mieter, sowohl von Gewerbeflächen als auch von Wohnraum.
Ich übernehme für Sie die Überprüfung und Gestaltung Ihrer Mietverträge und berate Sie bei säumigen Mietern über das zweckmäßige weitere Vorgehen.
Eine Mandatsübernahme erfolgt erst nach negativer Kollisionsprüfung.


Informationen

Gewerbliche Mieter
von Einkaufs-/Ladenpassagen habe ich in zahlreichen Fällen vertreten und ihre Ansprüche gerichtlich durchgesetzt.

Achtung Vermieter
Die Zahlungseingänge von Mietern, welche Hartz IV beziehen sind nicht zwingend sicher, weil i.d.R. die Zahlung nicht direkt sondern über den Mieter erfolgt.
Unbeschadet dieser Problematik müssen Sie bedenken, dass ein Mieter einen Schaden an der Mietsache anrichten kann. Hierfür wird von dritter Seite nicht gehaftet.
Als Vermieter können Sie Schäden an der Mietsache nur gegenüber ihrem Mieter geltend machen. Bei mangelnder finanzieller Leistungsfähigkeit des Mieters können Sie u.U. ihren Schaden wirtschaftlich nicht durchsetzen.

Bürgschaft durch Dritte für Vermieter
§ 551 BGB begrenzt die Höhe der Sicherheitsleistung auf den 3 - fachen Mietzins.
Eine Bürgschaft durch einen Dritten hält einer gerichtlichen Überprüfung nur in den wenigsten Fällen stand.
Der Vermieter sollte sich daher nicht auf die Wirksamkeit der Bürgschaft verlassen, wenn der Mieter finanziell nicht leistungsfähig ist.

Bei Mietminderung durch Lärmbelästigung bedarf es keiner Vorlage eines Protokolls.
Zur Darlegung der wiederkehrenden Beeinträchtigung der Mietsache durch Lärm genügt eine Beschreibung, aus der sich ergibt, um welche Art von Beeinträchtigungen (Partygeräusche, Musik, Lärm durch Putzkolonnen auf dem Flur o.ä.), sowie zu welchen Tageszeiten, über welche Zeitdauer und in welcher Frequenz diese ungefähr auftreten.
Der Vorlage eines Protokolls über den Lärm bedarf es nicht, vgl. BGH 8. Zivilsenat, Urteil vom 29.2.2012, VIII ZR 155/11


(C) 2011 - Alle Rechte vorbehalten

Diese Seite drucken