Nachbarrecht

Es kann der Frömmste nicht in Frieden leben, wenn es dem bösen Nachbarn nicht gefällt.
Leider kann man sich seine Nachbarn nicht heraussuchen und i.d.R hat man hiervon meistens immer gleich 4 Stück.


Meine Leistungen

Leider gibt es bei der Lösung nachbarrechtlicher Streitigkeiten keinen allgemein gültigen Lösungsansatz.
Daher ist es sinnvoll mit seinem Experten für Nachbarrecht Ihren Sachverhalt zu verörtern
Manchmal ist ein Schriftsatz eines Rechtsanwalts hilfreich, ggf. sind andere Reaktionen erforderlich.
Falls nicht, sollten im Einzelfall weitere konkrete Massnahmen persönlich erörtert werden.


Informationen

Nachbarschaftsrecht
Streit um Bäume, Blätter und Wurzeln

Mindestabstände und Höhe Bäume, Sträucher, Hecken:

Bäume, Sträucher und Hecken müssen zum Nachbargrundstück einen Mindestabstand von 0,5 Meter einhalten. Dabei wird von der Mitte des Stammes bis zur Grenzlinie gemessen.
Bei einem Mindestabstand zwischen 0,5 Meter und 2 Meter zur Grundstücksgrenze dürfen Pflanzen maximal 2 Meter hoch werden, Art. 47 AGBGB.

Beträgt der Abstand mehr als 2 Meter, gibt es keine Höhenbegrenzung.
Ferner gibt es keine gesetzlichen Abstandsvorschriften für Bepflanzungen, die längst einer öffentlichen Straße gehalten werden.

Werden diese Mindestabstände nicht eingehalten, d.h. überschreitet zum Beispiel ein Baum, Hecke, udgl., die weniger als 2 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt ist, die zulässige Höhe von 2 Meter, kann der Nachbar verlangen, dass der Bau, bzw. diejenige beseitigt oder auf die zulässige Höhe von zwei Meter gekürzt.

Führt ein klärendes Gespräch mit dem Nachbarn nicht zum Erfolg, kann ihm eine angemessene Frist zur Beseitigung bzw. zum Rückschnitt gesetzt werden. Nach Fristablauf können die Ansprüche gerichtlich verfolgt werden.

Verjährung:

Die Verjährungsfrist für solche Ansprüche beträgt 5 Jahre.
Dies gilt auch dann, wenn das Grundstück erst erworben wurde und der Käufer die Verletzung der Abstandsvorschriften daher nicht rechtzeitig beanstanden konnte.

Nach Eintritt der Verjährung kann das zurückschneiden eines Baumes nur in Ausnahmefällen unter dem Gesichtspunkt des nachbarrechtlichen Verhältnisses, § 242 BGB, verlangt werden.

Dies kann nach Auffassung des BGH der Fall sein, wenn von dem war ungewöhnlich schwere und nicht mehr hinzunehmenden Beeinträchtigungen, zum Beispiel durch massive Verschattung des Nachbarhauses, ausgehen und das Zurückschneiden dem Baumeigentümer zumutbar ist, zum Beispiel wenn in den Wohnräumen des davon betroffenen Hauses wegen der Verschattung auch während des Tages elektrisches Licht eingeschaltet werden muss oder der Fernsehempfang durch Funkwellenabschattung in Folge des Höhenwachstum der Nachbarbäume gestört wird, vgl. BGH Urteil vom 6. Februar 2004, V ZR 249/03i, DWW 2004, 126.

Hinüberragende Äste und Zweige

Bei Zweigen und Ästen, die auf das Nachbargrundstück hinüber gewachsen sind, kann ebenfalls die Beseitigung verlangt werden, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung, zum Beispiel durch Verschattung, vorliegt.

Auch hier soll jedoch ein Gespräch vorab versucht werden, mit dem Nachbar eine Einigung zu erzielen. Für dies nicht zum Erfolg, kann dem Nachbarn eine angemessene Frist gesetzt und ihm angedroht werden, dass man die Äste nach Fristablauf selbst beseitigt oder einen Dritten, zum Beispiel Gärtner, mit der Beseitigung beauftragt und die entstehenden Kosten einfordern wird. Dieser Anspruch unterliegt keiner Verjährung.

















Zu beachten ist allerdings, dass der Baumeigentümer in Gebieten, in denen eine Verordnung besteht, die Beseitigung der Äste, insbesondere von alten und großen Bäumen verweigern kann, wenn der Baum dadurch entstellt und somit ein Verstoß gegen die Verordnung vorliegen würde.

Abfall von Laub, Nadeln, udgl.

Beeinträchtigungen eines Grundstücks durch Laubabfall oder durch Kiefernadeln und Tannenzapfen werden von der Rechtsprechung grundsätzlich als ortsüblich angesehen.

Daher bestehen in der Regel keine Abwehr-oder Unterlassungsansprüche des Nachbarn.

Nur in Ausnahmefällen muss der Nachbar als solche Beeinträchtigungen nicht entschädigungslos hinnehmen. Insofern kann ein Ausgleichsanspruch in Geld bestehen, wenn die Einwirkungen das übliche und zumutbare Maß erheblich überschreiten, zum Beispiel wenn die Dachrinnen und Dacheinläufe des Nachbarhauses laufend verstopft werden und dem Nachbarn dadurch hohe Kosten durch Reinigungsarbeiten entstehen, vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2003, V ZR 102/03.





Wurzeln auf dem Nachbargrundstück

Der Eigentümer eines Baumes muss auch dafür Sorge tragen, dass dessen Wurzeln nicht auf das Nachbargrundstück hinüber wachsen.





Verletzt er diese Pflicht, kann der beeinträchtigte Grundstückseigentümer die Wurzeln selbst beseitigen bzw. beseitigen lassen und vom Baumeigentümer die Erstattung der entstehenden Kosten verlangen. Haben die Wurzeln zum Beispiel bereits die auf dem Nachbargrundstück liegenden Betonplatten, zum Beispiel der Einfahrt oder des Eingangs, unterwandert angehoben, kann der Nachbar von dem Baumeigentümer auch die Aufwendungen zur Beseitigung der störenden Wurzeln sowie zur anschließenden Wiederherstellung der Oberfläche sowie auch die Aufwendungen zur Feststellung der Störung Ursache verlangen, vergleiche BGH Urteil vom achtundzwanzigsten November 2003, V ZR 99/0 drei, NJW 2004, 603; Urteil vom zwölften Dezember 2003, V ZR 98/0 drei.




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