Anordnung von Überstunden |
Auch wenn ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber über einen längeren Zeitraum unter Überschreitung der vertraglich vorgesehenen Arbeitszeit eingesetzt wird, beinhaltet dies für sich genommen noch keine einvernehmliche Vertragsänderung. |
Das bloße Ableisten von Mehrarbeit - auch über einen Zeitraum von 18 Jahren - führt nicht ohne weiteres zu einer einvernehmlichen Vertragsänderung. Der Arbeitnehmer hat daher keinen Anspruch auf weitere Ableistung von Mehrarbeit. |
Der Arbeitnehmer sollte daher eine ausdrückliche schriftliche Anordnung des Arbeitgebers oder eine Ergänzung des Arbeitsvertrages fordern. |
NJW Spezial, 2009, 516; BAG Urteil vom 22.4.2009 - 5 AZR 133/08 |